ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

von Balázs Kubinszky
1130 wien, stranzenberggasse 9

Vorliegende AGB beruhen in weiten Teilen auf dem Muster der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation des WKO.
Als "Hauptvertrag" im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag bzw. die Beauftragung zwischen dem AG und dem AN über die Details der vom AN zu erbringenden Leistung(en) bzw. zu erstellenden Werke.

1. geltung, vertragsabschluss

Balazs Kubinszky (im Folgenden „Auftragnehmer“ - in der Folge: "AN" oder "Agentur") erbringt seine Leistungen und erstellt seine Werke ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Beauftragung gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (in der Folge: "AG" oder "Kunde") sind nur wirksam, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.
Die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für VerbraucherInnen und UnternehmerInnen gleichermaßen, sofern in den einzelnen Punkten nichts anderes bestimmt ist.
VertragspartnerInnen sind sowohl VerbraucherInnen als auch UnternehmerInnen im Sinne des § 1 KSchG. VerbraucherInnen sind demnach natürliche oder juristische Personen, die keine UnternehmerInnen sind. UnternehmerInnen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen-gesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (kurz: AG) werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des AG durch den AN bedarf es nicht.
Änderungen der AGB werden dem AG bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der AG den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der AG in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächs-ten kommt, zu ersetzen.
Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social-Media-Kanäle

Der AN weist den AG vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von dem AN nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der AN arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des AG's  zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der AG mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Der AN beabsichtigt, den Auftrag des AG's nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der AN aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle AG den AN vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der AN dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den AN treten der potenzielle AG und der AN in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
Der potenzielle AG anerkennt, dass der AN bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des AN ist dem potenziellen AG schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte und Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Webseiten-Ausrichtungen, usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
Der potenzielle AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem AN im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Sofern der potenzielle AG der Meinung ist, dass ihm vom AN Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem AN binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der AN dem potenziellen AG eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom AG verwendet, so ist davon auszugehen, dass der AN dabei verdienstlich wurde.
Der potenzielle AG kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem AN ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des AG

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den AN, sowie den allfälligen Angebotsunterlagen – wobei die Form (digital, gedruckt, händische Skizzen, Texte, usw.) dieser keine Relevanz hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Innerhalb des vom AG vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des AN.
Alle Leistungen des AN (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom AG zu überprüfen und von ihm ehestmöglich aber höchstens binnen drei Werktagen ab Eingang beim AG freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des AG gelten sie als vom AG genehmigt. Beim Verzug von Freigaben durch den AG verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist des AN im gleichen Ausmaß wie der Verzug des AG.
Der AG wird dem AN zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem AN wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der AG ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der AN haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum AG – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der AN wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der AG den AN schad- und klaglos; er hat dem AN sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der AN behält sich das Recht vor, im Fall dass er wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen wird, den Vertrag aufzulösen. Die bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes erbrachte (Teil-)Leistung des AN ist vom AG zu begleichen. Der AG verpflichtet sich, den AN bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter, die vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen betreffen, zu unterstützen. Der AG stellt dem AN hierfür unaufgefordert sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Der AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“), wobei er für die Tätigkeiten dieser so haftet als er sie selbst durchgeführt hätte.
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des AG. Der AN wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der AG einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

Verzögert sich die Lieferung/Leistung des AN aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der AG und der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes erbrachte (Teil-)Leistung des AN ist vom AG zu begleichen.
Befindet sich der AN in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 7 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung bzw. die Erstellung des Werkes aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 7 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder dem Hauptvertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet;
d) der AN von einem Dritten wegen der Verletzung von allfälligen Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, das wegen dem falschen oder unzureichenden Rechteclearing des AG an den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten resultiert.
Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der AN fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag oder dem Hauptvertrag verstößt.

8. Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des AN für jede einzelne Leistung bzw. jeden einzelnen Werk, sobald diese erbracht bzw. erstellt wurde. Der AN ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum, in der Regel mehr als 1 Monat, erstrecken ist der AN berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der AN für die erbrachten Leistungen bzw. erstellten Werke und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen und Werke des AN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem AN erwachsenden Barauslagen sind vom AG zu ersetzen.
Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich, außer ausdrücklich in Schriftform auf das Gegenteil hingewiesen wird. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von dem AN schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der AN den AG  auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen 3 (drei) Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom AG von vornherein als genehmigt.
Wenn der AG in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des AN – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er dem AN die bis dahin erbrachten Leistungen bzw. erstellten Werke entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des AN begründet ist, hat der AG dem AN darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der AN bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des AN, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der AG an bereits erbrachten Arbeiten und erstellten Werken keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem AN zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem AN gelieferte Ware bzw. das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des AN.
Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, dem AN die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des AG kann der AN sämtliche, im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Weiters ist der AN nicht verpflichtet, weitere Leistungen bzw. Werke bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen oder zu erstellen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der AN für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde von dem AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Der AN ist berechtigt nach seinem freiem Ermessen seine Honorarnoten und Rechnungen in elektronischer oder Papierform an den AG auszustellen und zukommen zu lassen. Jegliche Zahlung, die auf einem Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem AN aus diesen AGB oder dem Hauptvertrag basiert, hat per Banküberweisung zu erfolgen - mit Ausnahme von ausdrücklicher gegensätzlicher Vereinbarungen des AG und AN.

10. Eigentumsrecht, Nutzungsrechte und Urheberrecht

Alle Leistungen und Werke des AN, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, u.ä.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des AN und können von dem AN jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der AG erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der AG die Leistungen und Werke des AN jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen und/oder Werke des AN setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem AN dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der AG bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen oder Werke des AN, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen bzw. Werke des AN, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den AG oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN und – soweit die Leistungen bzw. Werke urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen bzw. Werken des AN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung oder dieses Werk urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des AN erforderlich. Dafür steht dem AN und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen bzw. Werken des AN bzw. von Werbemitteln, Webseiten, Webseitenelementen, Texten, Illustrationen, Daten, Codes, u.ä. für die der AN konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des AN notwendig.
Der AG haftet dem AN für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung, referenzhinweis

Der AN ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den AN, dessen Marke und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Der AN ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen, Firmenlogo und ev. Internet-Hyperlink auf die zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

Der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Lieferung/Leistung/Erstellung durch den AN, verdeckte Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung bzw. das Werk als genehmigt und übernommen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung/des Werkes durch den AN zu. Der AN wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der AN ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
Es obliegt auch dem AG, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der AN ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der AN haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem AG nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom AG vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung/Erstellung. Das Recht zum Regress gegenüber dem AN gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung/Erstellung. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des AN und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des AG ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
Jegliche Haftung des AN für Ansprüche, die auf Grund der von dem AN erbrachten Leistung oder erstellten Werkes (z.B. Werbemaßnahme, Internetauftritt) gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der AN ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der AN nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der AG hat den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Schadensersatzansprüche des AG verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des AN. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Die Tätigkeiten, insbesondere die Beratungstätigkeiten, des AN stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Rechtsberatung. Sie dienen ausschließlich zu Informationszwecken. 

14. Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung des AN, die auf der Webseite (www.xaton.at/datenschutz) veröffentlicht werden.

15. Anzuwendendes Recht

Die AGB sowie der Hauptvertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem AN und dem AG unterliegen ausschließlich dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Standort der Gewerbeberechtigung des AN. Bei Versand geht die Gefahr auf den AG über, sobald der AN die Ware bzw. das Werk dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem AN und dem AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Standort der Gewerbeberechtigung des AN sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der AN berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.